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Miss Steuern und Herr Recht ...

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 Änderungen durch Steuerreformpaket ab 01.01.2004

für natürliche Personen:

Steuersätze: von 16% bis 45% (derzeit: von 19,9% bis 48,5%)

Steueramnestie: Steuersatz 25% für bisher illegalerweise nicht erklärte Gewinne

Grundfreibetrag: 7.664 EUR (derzeit: 7.235 EUR) bleibt steuerfrei

Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG): 920 EUR (derzeit: 1.044 EUR)

Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG): für Ledige 1.370 EUR (derzeit: 1.550 EUR) / für Verheiratete 2.740 EUR (derzeit: 3.100 EUR)

Unterhaltsfreibetrag: 7.680 EUR (derzeit: 7.188 EUR)

Grenzbetrag für Einkünfte volljähriger Kinder: 7.680 EUR (derzeit: 7.188 EUR)

Haushaltsfreibetrag wird abgeschafft

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird eingeführt (§ 24b EStG) 1.308 EUR pro Kalenderjahr von Summe der Einkünfte abziehbar

Abfindungsfreibetrag bei Alter 55 Jahre + 20 Dienstjahre: 11.000 EUR (derzeit: 12.271 EUR); bei Alter 50 Jahre + 15 Dienstjahre: 9.000 EUR (derzeit: 10.226 EUR); übrige Fälle: 7.200 EUR (derzeit: 8.181 EUR)

Übergangsgelder: bis 10.800 EUR (derzeit: 12.271 EUR) steuerfrei

Beihilfen durch Arbeitgeber bei Geburt eines Kindes oder Hochzeit: bis 315 EUR (derzeit: 358 EUR) steuerfrei

Sachbezüge Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG): 1.080 EUR (derzeit: 1.224 EUR) steuerfrei

Sachbezüge Pauschalierungssatz (§ 37a EStG): 2,25% (derzeit: 2%)

Sachbezüge Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG): 44 EUR (derzeit: 50 EUR)

Entfernungspauschale: einheitlich 0,30 EUR pro km für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (derzeit: 0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,40 EUR für jeden weiteren km)

Entfernungspauschale: max. 4.500 EUR (derzeit: 5.112 EUR) sofern Arbeitnehmer kein eigenes oder ihm überlassenes Kfz benutzt

Fahrtkostenzuschuss: Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 34 EStG) entfällt; d.h. Zuschüsse durch Arbeitgeber nun lohnsteuerpflichtig! (gilt auch für bereits bestehende Vereinbarungen!) Pauschalierung durch Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe des Werbungskostenabzugs des Arbeitnehmers möglich; Sammelbeförderungen bleiben weiterhin lohnsteuerfrei

Eigenheimzulage: bei Bauantrag / Kaufvertrag nach 31.12.2003: 8 Jahre max. 1.250 EUR + 800 EUR Kinderzulage

Eigenheimzulage: für Ausbau und Erweiterungen gestrichen

Eigenheimzulage: für Modernisierungen innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb möglich

Eigenheimzulage: Einkunftsgrenze (nun maßgeblich: Summe der positiven Einkünfte) im 2-Jahres-Zeitraum: für Ledige 70.000 EUR / für Verheiratete 140.000 EUR / zzgl. 30.000 EUR je Kind

Sonderausgaben Beiträge zur Lebensversicherung: um 12% zu mindern

Vermietung an nahe Angehörige (§ 21 Abs. 2 EStG): Mindestmiete 56% (derzeit: 50%) gegenüber ortsüblicher Marktmiete


für Unternehmen:

Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG): im Einzelwert bis 35 EUR (derzeit: 40 EUR) steuermindernde Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen: nur noch zu 70% (derzeit: 80%) steuerlich akzeptiert (geminderter Vorsteuerabzug!)

Abschreibungen: Halbjahresregel entfällt!

Veräußerungsgewinne: zu 56% (derzeit: 50%) steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne Freibetrag: 45.000 EUR (derzeit: 51.200 EUR)

Veräußerungsgewinne Grenzbetrag: 136.000 EUR (derzeit: 154.000 EUR)

steuerfreie Dividenden / Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Körperschaften (Inland + Ausland): sind nun mit 5% steuerpflichtig; zugehörige Ausgaben dürfen abgezogen werden

Erbschaftssteuerlicher Freibetrag für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG): 225.000 EUR

Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG): auch für inländische (derzeit: nur ausländische) Gesellschafter

Abzug vorgetragener Verluste: über einen Betrag von 1.000.000 EUR nur noch zu 60% möglich (für ESt, KSt, GewSt)

Verlustabzug aus stillen Beteiligungen: nur noch mit Gewinnen aus der selben Beteiligung verrechenbar

Gewerbesteuer vororganschaftliche Verluste: dürfen im Organschaftsverbund nicht mehr abgezogen werden

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Steuerkonzept Prof. Paul Kirchhof vom 09.10.2003

für natürliche Personen:

Nur noch eine Einkunftsart („Einkünfte aus Erwerbshandeln“ = Nutzung von Erwerbsgrundlagen oder von Arbeitskraft zur Erzielung von Einkünften am Markt) zur Herstellung der Besteuerungsgleichheit für Einkommen aus Kapital und Arbeit (bisher sieben Einkunftsarten und damit verbundene ungleiche Besteuerung) „Erwerbsgrundlagen“ = jede zur Vermögensmehrung angelegte und geeignete Einkunftsquelle

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Quellenabzug“ (= Einbehaltung und Abführung der Steuer, an der Quelle ihres Entstehens) wird immer dann angewendet, wenn neben dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt noch ein Dritter in die Leistungsbeziehung eingebunden ist, der für den Steuerpflichtigen gleichsam als Zahlstelle fungiert (Arbeitgeber bei Lohn / Gehalt, Banken bei Zinsen, Versicherer bei Beiträgen für Altersversorgung / Renten)

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Einkünfteermittlung bei natürlichen Personen durch „Überschussermittlung“ der Erwerbseinnahmen über die Erwerbsausgaben bzw. „Geldzufluss“ (letztere nur bei Einkünften aus aktiver abhängiger Lohnarbeit, bei Einkünften aus Überlassung von Geldvermögen und bei Einkünften aus Altersversorgung)

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Abzugsverbot für gemischte Ausgaben und Aufwendungen, (grundsätzlich keine Berücksichtigung von Ausgaben, die neben Erwerbszwecken auch private Zwecke verfolgen, wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das häuslich genutzte Arbeitszimmer, u.a.)

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Steuertarif: (einheitlich für alle Rechtsformen und alle Einkommensarten)

Einkommen von 0 bis 8.000 EUR; 0%, von 8.001 bis 13.000 EUR: 15%,

von 13.001 bis 18.000 EUR: 20% und ab 18.001 EUR: 25%

jeweils unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerentlastungsbeträge

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Persönliche Steuerentlastungsbeträge (nur in dieser Reihenfolge !! 1. Vereinfachungspauschale, 2. Grundfreibetrag und 3. Sozialausgleichsbetrag)

Diese jährlichen Entlastungsbeträge sind aufteilbar je 1/12 pro Monat; wer über einen bestimmten Zeitraum Sozialhilfe bezogen hat, erhält für diesen Zeitraum keine Steuerentlastungsbeträge

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1. Vereinfachungspauschale für Erwerbsausgaben: 2.000 EUR pro Jahr für natürliche Personen (Erwerbsausgaben entsprechen nicht den heutigen Werbungskosten!)

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2. Grundfreibetrag 8.000 EUR (Existenzminimum des Sozialhilferechts ist steuerfrei) übertragbar auf Ehegatten, und bei Unterhaltspflicht: auf Geschiedenen, dauernd getrennt Lebenden, sowie auf erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch (wer Sozialhilfe vom Staat erhält, kann Grundfreibetrag nicht noch einmal in Anspruch nehmen !) im Jahr der Eheschließung / Scheidung / Trennung: anteiliger Grundfreibetrag 1/12 pro Monat

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3. Sozialausgleichsbeträge (= Verlegung der Progression in die Bemessungsgrundlage): bei Einkommen von 8.001 bis 13.000 EUR: 40 Cent je 1 EUR steuerfrei d.h. die ersten 5.000 EUR über dem Grundfreibetrag werden nur zu 60% besteuert, bei Einkommen von 13.001 bis 18.000 EUR: 20 Cent je 1 EUR steuerfrei d.h. die zweiten 5.000 EUR über dem Grundfreibetrag werden nur zu 80% besteuert (übertragbar auf Ehegatten nicht jedoch auf Geschiedenen oder dauernd getrennt Lebenden)

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elektronische Steuerkarte dokumentiert, wem persönliche Steuerentlastungsbeträge gewährt und in welchem Umfang sie in Anspruch genommen worden sind; wird vom Finanzamt ausgestellt und ist nach Jahresfrist an dieses zurückzugeben; sie ist dem jeweiligen Entrichtungspflichtigen, der die Einkommensteuer auf Rechnung für den Steuerpflichtigen einbehält und abführt („Quellenabzug“), vorzulegen; die in Anspruch genommenen Entlastungsbeträge sind darauf abzutragen.

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Kinderfreibetrag entfällt,

 

Kindergeld (kein Einkommen) steuerfrei (Grundfreibetrag des Kindes ist um erhaltenes Kindergeld zu kürzen)

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nachgelagerte Besteuerung von Leibrenten, d.h. aufgewendete Beiträge an gesetzlich anerkannte Versicherungsträger zur Altersversorgung in Ansparphase steuerfrei (wenn Kapital daraus nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht verpfändbar) und nur eigene Aufwendungen für eigene Rente steuerfrei! (Ausnahmen: Beiträge für Rente des Ehegatten oder des Kindes) bei Wegzug aus Deutschland: Vollzug der aufgeschobenen Einmalbesteuerung mit pauschal 25% durch Versicherer („Quellenabzug“); bei Rückkehr: Wiedergewährung der Steuerfreiheit;

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Freistellung von Quellensteuer durch Bank oder Arbeitgeber, falls Beiträge aus Einkommen finanziert werden, die der Quellenbesteuerung unterliegen („Quellenfreistellung“) bzw. automatische Berücksichtigung der Steuerfreiheit solcher Beiträge durch Finanzamt („Veranlagungsfreistellung“)

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alle Altersbezüge (Leibrenten, Beamtenpensionen und Alterseinkünfte aus Verpachtung einer freiberuflichen Praxis oder eines Gewerbebetriebes) sind in Auszahlungsphase als Einkommen voll steuerbar und steuerpflichtig (Rententräger behält Steuer ein und führt sie ab = „Quellenabzug“)

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Unbeschränkte Verlustverrechnung bei Erwerbseinkünften natürlicher Personen

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Wegfall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland und der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (für Auslandsbedienstete)


für Unternehmen:

Körperschaftsteuer in Einkommensteuer integriert d.h. Kapitalgesellschaften / Personengesellschaften (= „steuerjuristische Personen“ = jeder juristisch fassbare wirtschaftliche Organismus) und natürliche Personen sind nach gleicher Bemessungsgrundlage und mit einheitlichem Tarif einkommensteuerpflichtig (bisher unterliegen juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften, nicht der Einkommen- sondern der Körperschaftsteuer)

Wegfall der Gewerbesteuer

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Einkünfteermittlung bei steuerjuristischen Personen durch „Gewinnermittlung“

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Eigenes Steuerbilanzrecht in Einkommensteuergesetzbuch (Abkehr von Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerbilanz)

In der Steuerbilanz sind alle Vermögensgegenstände, die einem Beteiligten zuzurechnen sind, aber von einer steuerjuristischen Person genutzt werden, dem Unternehmen der steuerjuristischen Person zuzurechnen. Damit zusammenhängende Kosten werden bei der Gewinnermittlung der steuerjuristischen Person berücksichtigt. (bisher: steuerliche Sonder- und Ergänzungsbilanzen)

auch Ansatz von nicht selbst bewertbaren Erwerbsgütern in Steuerbilanz (wie Disagios) mit ihrem Rückzahlungs- / Schadensersatzanspruch (bisher: Disagio kein bewertbares eigenständiges Wirtschaftsgut im Steuerrecht)

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Abschreibungen nur linear (nie degressiv) und nach tatsächlicher Nutzungsdauer (bisher nach einheitlichen AfA-Tabellen / § 7 EStG)

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Abzugsverbot für gemischte Ausgaben und Aufwendungen, (grundsätzlich keine Berücksichtigung von Ausgaben, die neben Erwerbszwecken auch private Zwecke verfolgen, wie Geschenke, Bewirtungskosten usw.)

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Steuertarif: wie bei natürlichen Personen (einheitlich für alle Rechtsformen und alle Einkommensarten) persönliche Steuerentlastungsbeträge für steuerjuristische Personen jedoch nicht anwendbar!

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Einkünfte aus Beteiligungen (Ausschüttungen und Entnahmen) werden bei der steuerjuristischen Personen abschließend besteuert (da Aufteilung oder Weitergabe eines erzielten Gewinns keine zu besteuernde Wertschöpfung, sondern bloßer Vermögenstransfer ist); die Steuer muss von der steuerjuristischen Person einbehalten und abgeführt werden („Quellenabzug“); die dem Beteiligten weitergeleiteten Nettobeträge mindern die Bemessungsgrundlage bei dessen Einkommensermittlung (bisher: einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften als Grundlage für Ansatz bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners bzw. Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften mit 25% KSt und beim Anteilseigner mit dem halben Einkommensteuersatz „Halbeinkünfteverfahren“)

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Veräußerungsgewinne von Beteiligungen: eine Pauschale von 10% des Veräußerungspreises (bei Einzelnachweis auch weniger) unterliegt der Einkommensteuer (faktische Steuerbelastung von maximal 2,5% des Gesamtkaufpreises) bei Veräußerungsgewinnen ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkünften nicht möglich! Kosten der Beteiligungsveräußerung mindern Erlöse für die Beteiligung nicht!

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Unbegrenzter Verlustvortrag bei steuerjuristischen Personen, aber beschränkt auf die Erwerbsgrundlage, in der dieser Verlust entstanden ist; Verlustrücktrag bei steuerjuristischen Personen ausgeschlossen!

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Veranlagung und Vorauszahlungen zur ESt wie bisher, nun jedoch auch für Kapitalgesellschaften 


Fazit:

Eine radikale Vereinfachung unter striktem Subventionsverzicht in bewundernswerter Kürze, einheitlicher Grundtatbestand, Herstellung der Rechtsformunabhängigkeit, Einführung eines einheitlichen Steuersatzes, Integration der Körperschaftsteuer, einfache und klare Sprache des Gesetzes (wo gibt es das sonst noch?)

 

 

Wer sich überzeugen möchte: hier ist der PDF Datei EStGB Vorschlag von Herrn Kirchhof Download der PDF Datei (Acrobat Reader DownloadZum Lesen benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie bei adobe.com kostenlos erhalten)

 

(Irrtümer in meiner Zusammenfassung vorbehalten)

 

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Steuerkonzept Friedrich Merz vom 03.11.2003

für natürliche Personen:

Steuererklärung ganz überwiegend auf elektronischem Wege Steuererklärungsentwurf durch Finanzamt mit Angaben zur gezahlten Quellensteuer

Zustimmung durch Steuerpflichtigen oder Ergänzung um weitere Einnahmen und Werbungskosten

Einführung einer Steuer-PIN für jeden Bürger (Übermittlung an Banken)

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nur noch vier Einkunftsarten (bisher sieben) durch Zusammenfassung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit sowie Erweiterung der sonstigen Einkünfte um Einkünfte aus Altersversorgung

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pro Person 8.000 EUR Bruttojahreseinkommen steuerfrei (Grundfreibetrag) mit Anpassung alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden auf Arbeitnehmer übertragen und gehören zum Einkommen

Ebenfalls zum Einkommen sollen zählen: Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern, mit denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden (z.B. verpachtete Grundstücke, vermietete Gebäude, Wertpapiere, Geldanlagen), Veräußerungsgewinne von selbst genutzten Immobilien bleiben dagegen Privatvermögen und steuerfrei

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Steuertarif für Einkommen von 0 bis 8.000 EUR 0%, von 8.001 bis 16.000 EUR 12% , von 16.001 bis 40.000 EUR 24%, ab 40.001 EUR 36% (d.h. Stufentarif mit Anpassung der Einkommensgrenzen alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung - bisher linear-progressiver Steuersatz über Steuertabellen)

~~~

Ehegatten-Splitting (Zusammenveranlagung) bleibt bestehen

Kindergeld nur noch, wenn Existenzminimum von Kindern gefährdet

Kinderfreibetrag wird gestrichen

Unterhaltszahlungen weiterhin abzugsfähig

privater Haushalt als Arbeitgeber anerkannt

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Wegfall von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen wie:

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Abfindungen, Übergangsgelder, Beihilfen, Auslandszulagen, Abgeordnetenbezüge und Trinkgelder nicht mehr steuerfrei,

Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt

Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Job entfällt

Sparerfreibetrag gestrichen

Eigenheimzulage bleibt aber bestehen

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Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden auf einige wenige persönliche Abzugsbeträge zusammengefasst und reduziert

Abzug von Steuerzinsen, Steuerberaterkosten und Ausbildungskosten entfällt

Kirchensteuer soll abzugsfähig bleiben

Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke bleiben abzugsfähig (ebenso Spenden an Parteien, aber Spenden an Sportvereine nicht)

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Werbungskosten nur noch, wenn sie ausschließlich der Erwerbstätigkeit dienen

d.h. kein Abzug eines häuslich genutzten Arbeitszimmers

kein Abzug von Bewirtungskosten

bisheriger Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Kapital-Lebensversicherungen) entfällt (Ausnahme: bestimmte zertifizierte Altersvorsorgeverträge)

~~~

nachgelagerte Besteuerung bei Alterseinkünften (Aufwendungen für Altersvorsorge abzugsfähig, Rentenauszahlungen im Alter nach Steuerabzug an der Quelle) Übergangsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jetziger Rentner


für Unternehmen:

Wahlrecht für Unternehmen zwischen Einnahmen-Überschuss- Rechnung und Steuerbilanzierung

Steuerbilanzrecht soll vom Handelsrecht abgekoppelt werden (kein Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mehr)

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Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften 36% (bisher 25 %) mit Anpassung des Steuersatzes alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung analog Einkommensteuer-Höchstsatz zur Herstellung einer Rechtsform-Unabhängigkeit

Gewerbesteuer fällt weg (dafür erhalten Kommunen Anteil an KSt und ESt, der kommunale Anteil soll offen ausgewiesen werden und kann mit Hebesätzen und Zerlegungsmaßstäben verbunden werden) Schaffung eines kommunalen Finanzausgleichs

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Quellensteuer (nicht bei Dividenden) 24 % (Zinsabschlag bisher 30%)

ist (wie bisher) Vorauszahlung auf die Einkommensteuer

keine Einführung einer Abgeltungsteuer

bei Dividenden (an natürliche Personen) vereinfachtes Anrechnungsverfahren auf die Einkommensteuer (derzeit Halbeinkünfteverfahren)

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Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften (bisher steuerfrei) zum halben Körperschaftsteuersatz (18 %)

aber offen, ob Veräußerungsverluste steuerlich berücksichtigt werden können

~~~

Verlustrücktrag nicht mehr möglich

Verlustvortrag weiterhin uneingeschränkt zugelassen

Streichung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit

(Irrtümer in meiner Zusammenfassung vorbehalten)

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Rechts- und Steuerberatung übers Internet

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Paragrafen per Email

Kostenlose E-Mail-Kurse zu Themen des Online-Rechts bietet die Mainzer Anwaltskanzlei Theis & Heukrodt - Bauer an. Wer sich anmeldet, erhält alle zwei Tage eine Mail zu den wichtigsten juristischen Fragen eines Themengebiets. Aktuell im Angebot sind: "e-Commerce und Recht" sowie "Domain-Recht". Die Kanzlei versichert, die E-Mail-Adressen nach Ablauf der Kurse zu löschen. weiter zu den E-mail-Kursen ...

 

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BGH-Entscheidungen als PDF

Über 5.000 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind seit 17.11.2002 als kostenloser PDF-Download abrufbar. Die auf der BGH-Homepage hinterlegten Dokumente können nach Aktenzeichen oder Datum abgefragt werden.
 
Das Archiv reicht laut BGH bis zum 1. Januar 2000 zurück. Mit Hilfe einer Online-Maske können Internet-Surfer die PDF's auch im Volltext nach Begriffen durchsuchen. Zudem steht ein Kalender zur Verfügung, der die BGH-Entscheidungen nach Senat, Datum und Aktenzeichen sortiert anzeigt.
 
Künftig sollen die BGH-Entscheidungen im Internet zugänglich sein, wenn die Begründung des Gerichts in schriftlicher Form vorliegt und sie den Streit-Parteien zugestellt wurde. Mit dem neuen Online-Dienst möchte das Gericht es dem Bürger möglich machen, Entscheidungen nachzuvollziehen, über die in den Medien berichtet wird.

 

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Vergleich von US-GAAP, IAS und HGB Wissenstest

Immer neue Bilanzierungs-Skandale in den USA! Kommt die Welle auch nach Deutschland? Der Focus klärt in einem Vergleich der Bilanzierungs-Standards in den USA, Europa und Deutschland auf. Wie gut kennen Sie sich aus? Testen Sie Ihr Wissen! Weiter zum Focus ...   

 

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